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Schriftliche Weisungen gemäß ADR

Fährt die Beförderung im vollen ADR (oberhalb der Freistellung 1.1.3.6), müssen diese Weisungen im Führerhaus, griffbereit mitgeführt werden, in einer Sprache, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann (5.4.3.2). Bereitstellen muss sie der Beförderer — aber der Absender, der sie zusammen mit dem Beförderungspapier übergibt, gewinnt den Beförderer für immer.

Der Inhalt der vier Seiten ist das amtliche Muster des ADR und darf nicht verändert werden. Drucken Sie es unverändert aus, möglichst in Farbe:

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SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADR

Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall

Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern dies gefahrlos und praktikabel ist:

  • Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Betätigen des Hauptschalters, soweit vorhanden, abtrennen;
  • Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen, keine elektronischen Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrischen Geräte einschalten;
  • die zuständigen Notfalldienste informieren und dabei so viele Angaben wie möglich über den Zwischenfall oder Unfall und die betroffenen Stoffe machen;
  • die Warnweste anlegen und die selbststehenden Warnzeichen wie vorgeschrieben aufstellen;
  • die Beförderungspapiere für die beim Eintreffen der Einsatzkräfte notwendigen Maßnahmen bereithalten;
  • nicht in ausgetretene Stoffe treten, diese nicht berühren und das Einatmen von Gasen, Rauch, Staub und Dämpfen vermeiden, indem man sich auf der windzugewandten Seite aufhält;
  • sofern dies angemessen und gefahrlos möglich ist, die Feuerlöschgeräte einsetzen, um kleine oder beginnende Brände an Reifen, Bremsen oder im Motorraum zu löschen;
  • Brände in Ladeabteilen dürfen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung nicht bekämpft werden;
  • sofern dies angemessen und gefahrlos möglich ist, die Bordausrüstung einsetzen, um das Auslaufen von Stoffen in die aquatische Umwelt oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe aufzufangen;
  • sich von der unmittelbaren Nähe des Unfall- oder Notfallorts entfernen, andere Personen auffordern, sich ebenfalls zu entfernen, und den Anweisungen der Notfalldienste folgen;
  • kontaminierte Kleidung und kontaminierte gebrauchte Schutzausrüstung ablegen und gefahrlos entsorgen.

Seite 1 von 4 · Muster nach Abschnitt 5.4.3.4 des ADR

Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften gefährlicher Güter nach Klassen und über die von den vorherrschenden Umständen abhängigen Maßnahmen

Gefahren je Gefahrzettel und zu ergreifende Maßnahmen (Seiten 2 und 3 des amtlichen Musters)
Gefahrzettel und Großzettel (Placards)GefahreneigenschaftenZusätzliche Hinweise
1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
(1, 1.5, 1.6)
Können eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen aufweisen, wie Massendetonation, Splitterwurf, starker Brand/Hitzestrahlung, Bildung von hellem Licht, lautem Knall oder Rauch. Empfindlich gegen Stöße und/oder Schläge und/oder Hitze. Deckung aufsuchen, dabei von Fenstern entfernt bleiben.
1.4
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (1.4)
Geringe Explosions- und Brandgefahr. Deckung aufsuchen.
2.1
Entzündbare Gase (2.1)
Brandgefahr. Explosionsgefahr. Können unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Können Verbrennungen und/oder Erfrierungen verursachen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Deckung aufsuchen. Nicht in tiefer gelegenen Bereichen aufhalten.
2.2
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase (2.2)
Erstickungsgefahr. Können unter Druck stehen. Können Erfrierungen verursachen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Deckung aufsuchen. Nicht in tiefer gelegenen Bereichen aufhalten.
2.3
Giftige Gase (2.3)
Vergiftungsgefahr. Können unter Druck stehen. Können Verbrennungen und/oder Erfrierungen verursachen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Notfallfluchtmaske verwenden. Deckung aufsuchen. Nicht in tiefer gelegenen Bereichen aufhalten.
3
Entzündbare flüssige Stoffe (3)
Brandgefahr. Explosionsgefahr. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Deckung aufsuchen. Nicht in tiefer gelegenen Bereichen aufhalten. Ausgetretene Stoffe zurückhalten und vom Eindringen in die aquatische Umwelt oder in die Kanalisation abhalten.
4.1
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe (4.1)
Brandgefahr. Entzündbare oder brennbare Stoffe können durch Wärme, Funken oder Flammen entzündet werden. Können selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die sich bei Wärmezufuhr, bei Kontakt mit anderen Stoffen, durch Reibung oder Stoß exotherm zersetzen können, wobei gesundheitsschädliche und entzündbare Gase oder Dämpfe entstehen oder eine Selbstentzündung eintreten kann. Ausgetretene Stoffe zurückhalten und vom Eindringen in die aquatische Umwelt oder in die Kanalisation abhalten.
4.2
Selbstentzündliche Stoffe (4.2)
Brandgefahr durch Selbstentzündung, wenn Versandstücke beschädigt sind oder Füllgut austritt. Können mit Wasser heftig reagieren. Ausgetretene Stoffe zurückhalten und vom Eindringen in die aquatische Umwelt oder in die Kanalisation abhalten.
4.3
Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3)
Brand- und Explosionsgefahr bei Kontakt mit Wasser. Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden.
5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (5.1)
Gefahr heftiger Reaktion, der Entzündung oder Explosion bei Kontakt mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen. Vermischung mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z. B. Sägespäne) vermeiden.
5.2
Organische Peroxide (5.2)
Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), durch Reibung oder Stoß, wobei gesundheitsschädliche und entzündbare Gase oder Dämpfe entstehen oder eine Selbstentzündung eintreten kann. Vermischung mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z. B. Sägespäne) vermeiden.
6.1
Giftige Stoffe (6.1)
Vergiftungsgefahr beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder beim Verschlucken. Gefahr für die aquatische Umwelt oder die Kanalisation. Notfallfluchtmaske verwenden.
6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe (6.2)
Ansteckungsgefahr. Können beim Menschen oder bei Tieren schwere Krankheiten hervorrufen. Gefahr für die aquatische Umwelt oder die Kanalisation.
7
Radioaktive Stoffe (7A, 7B, 7C, 7D, 7E)
Gefahr der äußeren Bestrahlung sowie der inneren und äußeren Kontamination. Expositionszeit begrenzen.
8
Ätzende Stoffe (8)
Gefahr von Verätzungen. Können untereinander, mit Wasser oder mit anderen Stoffen heftig reagieren. Ausgetretene Stoffe können ätzende Dämpfe entwickeln. Gefahr für die aquatische Umwelt oder die Kanalisation. Ausgetretene Stoffe zurückhalten und vom Eindringen in die aquatische Umwelt oder in die Kanalisation abhalten.
9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (9 / 9A)
Gefahr von Verbrennungen. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für die aquatische Umwelt oder die Kanalisation. Ausgetretene Stoffe zurückhalten und vom Eindringen in die aquatische Umwelt oder in die Kanalisation abhalten.

Bem. 1: Für gefährliche Güter mit mehreren Gefahren und für zusammengeladene gefährliche Güter ist jeder anwendbare Hinweis zu beachten. · Bem. 2: Die Hinweise in Spalte 3 können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die verwendeten Beförderungsmittel wiederzugeben. · Seiten 2 und 3 von 4.

Zusätzliche Hinweise zu den Kennzeichen

Zusätzliche Kennzeichen und ihre Gefahren
KennzeichenGefahreneigenschaftenZusätzliche Hinweise
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Fisch und Baum)Gefahr für die aquatische Umwelt oder die Kanalisation.Ausgetretene Stoffe zurückhalten und vom Eindringen in die aquatische Umwelt oder in die Kanalisation abhalten.
Kennzeichen für erwärmte Stoffe (Thermometer)Gefahr von Verbrennungen durch Hitze.Kontakt mit heißen Teilen der Beförderungseinheit und mit ausgetretenen Stoffen vermeiden.

Ausrüstung für den allgemeinen und persönlichen Schutz, die an Bord mitzuführen ist (Abschnitt 8.1.5 des ADR)

Für alle Gefahrzettel, in der Beförderungseinheit:

  • für jedes Fahrzeug ein Unterlegkeil, dessen Größe der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst ist;
  • zwei selbststehende Warnzeichen;
  • Augenspülflüssigkeit a;

und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung:

  • eine Warnweste;
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät;
  • ein Paar Schutzhandschuhe; und
  • eine Augenschutzausrüstung.

Zusätzliche, für bestimmte Klassen vorgeschriebene Ausrüstung:

  • eine Notfallfluchtmaske für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung, mitzuführen bei der Beförderung von Gütern mit den Gefahrzetteln 2.3 oder 6.1 b;
  • eine Schaufel c;
  • eine Kanalabdeckung c;
  • ein Auffangbehälter c.

a Nicht erforderlich für die Gefahrzettel 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3. · b Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit kombiniertem Gas-/Staubfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, vergleichbar mit der in der Norm EN 141 beschriebenen. · c Nur für die Gefahrzettel 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben. · Seite 4 von 4.

Und das Beförderungspapier — haben Sie es?

Die Schriftlichen Weisungen decken den Notfall ab; die Kontrolle beginnt immer beim Beförderungspapier. Erstellen Sie es mit der vollständigen offiziellen Benennung und prüfen Sie vorher, ob Ihre Ladung unter die Freistellung 1.1.3.6 fällt (fährt sie freigestellt, sind die Schriftlichen Weisungen nicht einmal vorgeschrieben).